Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/15#abs-1 (1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/15#abs-2 (2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/15#abs-3 (3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 – VI-3 Kart 121/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2012 – VI-3 Kart 124/10 (V)
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 – 4 K 2342/05 VSt
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 – 4 K 2345/05 VSt
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 181/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.11.2007 – VI-3 Kart 441/06 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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